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11 juin 2010 5 11 /06 /juin /2010 17:54

Titel II. Die Funktion der europäischen Staatengemeinschaft

 

Artikel 4 – Die Maßnahmeprinzipien

 

4.1- Die europäische Staatengemeinschaft agiert ausschließlich innerhalb ihrer zugeteilten Bereiche sowie in den Grenzbereichen ihrer Zuständigkeiten, die in diesem Vertrag vorgestellt werden.

 

4.2- Der Inhalt und die Fristen der Beschlüsse der europäischen Staatengemeinschaft erfordern völlige Einstimmigkeit.

Allerdings können Entscheidungen von einer berechtigten Mehrheit gefällt werden. Dies geschieht allerdings nur ausnahmsweise und mit einstimmigem Einvernehmen. In diesen Fällen können die minoritären Staaten von den daraus entstandenen Verbindlichkeiten freigestellt werden.

 

4.3- Um eine qualifizierte Mehrheit zu erhalten, werden Stimmen von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten benötigt und es müssen wenigstens zwei Drittel der Bevölkerung der europäischen Staatengemeinschaft anwesend sein.

 

4.4- Mit Ausnahme der Charta der Vereinten Nationen ist der Rechtsanspruch der europäischen Staatengemeinschaft für jede andere Regelung vorherrschend, die von den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wurde.

Dies gilt auch für die Beschlüsse der unten angeführten, fachbezogenen Gemeinschaften.
Allerdings ist der Rechtsanspruch nicht maßgebend für das Verfassungsrecht innerhalb der Mitgliedsstaaten.

In jedem Mitgliedsstaat wird die europäische Gemeinschaft als Rechtsperson anerkannt und   übt durch die nationalen Gesetzgebungen weiterhin ihre juristischen Fähigkeiten gegenüber Rechtspersonen aus.

 

4.5- Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, sich untereinander abzusprechen und sich zu bemühen, ihre Sichtweise in gemeinsamen ökonomischen Interessensbereichen, wie auch der Außenpolitik, der Verteidigung und der Kultur einander näher zu bringen.

Die Absprachen werden im Kreise des Europarates, des Ministerausschusses und im Rahmen der europäischen Versammlung geführt.

Gemeinsame Projekte, die auch Bestandteil von Debatten sind, werden im Rahmen der spezialisierten Gemeinschaften den letztgenannten Organen vorgestellt.

 

4.6- Was die Außenpolitik angeht, können die Mitgliedsstaaten gemeinsam für eine Fragestellung oder im Rahmen einer internationalen Verhandlung Stellungnahme beziehen, indem sie einen Botschafter ernennen, der ihre Standpunkte verteidigt.

Der ernannte Botschafter kann einer der Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sein.

 

4.7- Die östlichen und südlichen Nachbarstaaten, die nicht zur europäischen Staatengemeinschaft gehören, können zeitbegrenzte Verbundsverträge in bestimmten Bereichen mit der europäischen Staatengemeinschaft abschließen.

 

4.8- Alle Schriften über die Funktion der europäischen Staatengemeinschaft sollten wenigstens in vier Sprachen übersetzt werden: unter anderem in Deutsch, Englisch und Französisch.

Die maßgebenden Schriften werden in allen offiziellen Sprachen der Mitgliedsstaaten übersetzt.

 

4.9- Die europäische Staatengemeinschaft setzt sich aus zwei Ebenen zusammen:

Die erste Ebene besteht aus den verbindlichen Zuständigkeitsbereichen für alle Mitgliedsstaaten

Die zweite Ebene besteht aus den Kooperationsbereichen, die nicht im eigentlichen, hier aufgeführten Vertrag stehen und deren Teilnahme nicht zwingend für die Mitgliedstaaten ist.

 

Artikel 5 – Die verbindlichen Zuständigkeitsbereiche

 

5.1- Die Fachgebiete der verbindlichen Zuständigkeitsbereiche sind folgende (erste Ebene):

 

a) Die Funktion der Grenzunion und der gemeinsamen Handelspolitik ;

b) Die gemeine Landwirtschaftspolitik ;

c) Die Erhaltung der natürlichen Meeresressourcen im Rahmen einer gemeinsamen Fischereipolitik

d) Der Abschluss internationaler, kommerzieller Verträge ;

e) Der Beitritt in ein europäisches Währungssystem.

 

5.2- Die gemeinsam ausgearbeiteten Vorschriften, die im Rahmen der verbindlichen Zuständigkeitsbereiche verordnet wurden, können nicht überschritten werden, was sehr notwendig für die Realisierung einer Gemeinschaftspolitik ist.

Die Zusammenführung der nationalen Gesetzgebung beinhaltet das Streben nach einer freien Konkurrenz innerhalb des gemeinsamen Marktes, indem jeder Mitgliedsstaat im Einzelnen respektiert wird.

 

5.3- Es wird ein europäisches Währungssystem geschaffen, das sich auf das wirtschaftliche Wachstum, auf Vollbeschäftigung, und auf die Preisstabilität stützt und in das alle Mitgliedsstaaten eintreten müssen.

Diese haben die Wahl zwischen der Übernahme einer gemeinsamen Währung, den Euro, oder der Beibehaltung einer nationalen Währungseinheit, die an den Euro angeknüpft ist und in den abgesprochenen Grenzen fluktuieren kann.

 

5.4- Die Mitgliedsstaaten werden dazu aufgefordert, ihre Wirtschafts- und Finanzpolitik zu koordinieren und auf die gleichmäßige Verteilung zwischen den verschiedenen nationalen Währungen und dem Euro, sowie zwischen dem Euro in Zusammenhang mit den anderen Währungseinheiten zu achten.

 

Artikel 6 – Die unverbindlichen Zuständigkeitsbereiche

 

6.1- Die zweite Ebene der Zuständigkeitsbereiche wird von einer fachbezogenen Gemeinschaft der Mitgliedsstaaten ausgeführt, die zusätzlich zu den verbindlichen Zuständigkeitsbereichen noch andere gemeinsame, befristete Projekte in verschiedenen Bereichen entwickeln möchten.

 

6.2- Einige der Bereiche können folgendes beinhalten:

 

a) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt ;

b) Umwelt ;

c) Verbraucherschutz ;

d) Transportwesen ;

e) transeuropäische Netzwerke ;

f) Energie ;

g) Freiraum, Sicherheit und Justiz ;

h) Asyl und Immigration ;

i) Humanitäre Hilfe

j) der gemeinsame Einsatz für Gesundheitsschutz ;

k) wissenschaftliche und technische Recherche ;

l) Weltraum ;

m) Industrie

n) Kultur

o) Erziehung

p) Außenpolitik, Verteidigung, Aufrüstung

 

Alle oder ein Teil der Mitgliedsstaaten nehmen an den fachbezogenen Gemeinschaften teil.

 

6.3- Auf der zweiten Ebene können sich die Mitgliedsstaaten freiwillig, als fachbezogene Euro-Gemeinschaft, für eine gemeinsame Währung, den Euro, entscheiden.

 

Diese Gemeinschaft besteht aus einem Rat und einer Euro-Zentralbank, die die gemeine Währung im Rahmen des europäischen Währungssystems verwaltet und sich den Zielen der europäischen Staatengemeinschaft anpasst.

 

6.4- Es dürfen auch ausnahmsweise Länder, die nicht der europäischen Staatengemeinschaft angehören, in einigen fachbezogenen Gemeinschaften vertreten sein.

 

Artikel 7 – Die Rolle der nationalen Parlamente

 

Die nationalen Parlamente tragen zur demokratischen Funktionsweise der europäischen Staatengemeinschaft bei. Sie werden nicht nur umgehend  von allen Konzepten der maßgebenden europäischen Handlungen informiert, sondern bekommen auch alle einsehbaren Dokumente (wie die die grünen und weißen Bücher) und andere wichtige Mitteilungen vorgelegt.

Die nationalen Parlamente können sich jederzeit gegen die Konzepte der maßgebenden europäischen Handlungen aussprechen, die nicht in die Zuständigkeitsbereiche der europäischen Staatengemeinschaft gehören und diese gemäß den vorgesehenen Prozeduren im 22. Artikel anfechten.

 

Titel III. Über die Organe der europäischen Staatengemeinschaft

 

Artikel 8 – Der institutionelle Rahmen

 

Um seine Funktionsweise abzusichern, verfügt die europäische Staatengemeinschaft über einen institutionellen Rahmen der folgende Elemente beinhaltet:

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 – Der Europarat

 

9.1- Der Europarat besteht aus Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedsstaaten.

Er verfügt über Initiativen, fixiert Orientierungen und Vorränge dringender Angelegenheiten, verabschiedet den Haushalt und organisiert Abstimmungen.

 

9.2- Die qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Europarates wählt den Präsidenten des Europarates für ein Jahr. Das Mandat kann auf höchstens ein Jahr verlängert werden.

Der Europarat setzt sich alle vier Monate (jedes Mal in einer anderen Landeshauptstadt) zusammen.

In Notfällen kann er auch außerordentliche Sitzungen anberaumen.

 

9.3- Dem Europarat steht der Ministerausschuss bei, der von jeweils einem Stellvertreter pro Mitgliedsstaat zusammengesetzt ist, je nach Tagesordnung. Einige der Tagesordnungen:

Angelegenheiten allgemeiner Art, sowie in wirtschaftlichen, finanziellen, auswärtigen Angelegenheiten, als auch in der Verteidigung, Erziehung und der Recherche.

 

9.4- Der Europarat verfügt über ein hauptamtliches Generalsekretariat, das unter seiner Autorität steht. Das Generalsekretariat bereitet die Beschlüsse des Europarates vor und achtet auf die Durchführung der Entscheidungen.

Das Generalsekretariat verfügt über öffentliche Angestellte unabhängig von ihrem jeweiligen Staat für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.

Das Generalsekretariat des Europarates hat seinen Sitz in Rom.

 

Artikel 10 – Das europäische Wirtschaftsamt

 

Das europäische Wirtschaftsamt verfügt über öffentliche Angestellte unabhängig von ihrem jeweiligen Staat für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.

Sie setzt die Entscheidungen des Europarates bezüglich der verbindlichen Zuständigkeitsbereiche (mit Ausnahme von Entscheidungen in währungspolitischen Angelegenheiten) in die Tat um.

Das europäische Wirtschaftsamt verfügt über drei Abteilungen:

 

 

 

Das europäische Wirtschaftsamt hat seinen Sitz in Brüssel.

 

Artikel 11 – Das europäische Währungsamt

 

Das europäische Währungsamt verfügt über öffentliche Angestellte unabhängig von ihrem jeweiligen Staat für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Das europäische Währungsamt leitet das europäische Währungssystem nach den Richtlinien des Europarates der vom Finanzministerausschuss der Mitgliedsstaaten assistiert wird.
Dem europäischen Währungsamt stehen der Gouverneurrat, die Euro-Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die ihre Währung beibehalten haben, zur Seite.

Das europäische Währungsamt hat ihren Sitz in Frankfurt.

 

Artikel 12 – Die europäische Versammlung

 

12.1- Die europäische Versammlung besteht aus maximal 400 Repräsentanten der Mitgliedsstaaten, die für fünf Jahre durch eine allgemeine, direkte Wahl ernannt werden. Die Anzahl der Repräsentanten der jeweiligen Staaten entsprechen der Anzahl ihrer Bevölkerung.

 

12.2-  Die europäische Versammlung kümmert sich um alle Fragen zu den Zuständigkeitsbereichen der europäischen Staatengemeinschaft. Ihre Mitglieder können mündliche oder schriftliche Fragen an den Europarat richten.

Die europäische Versammlung hat eine beratende Funktion, übernimmt also keine Initiativen. Sie kann jedoch Richtlinien innerhalb der verbindlichen Zuständigkeitsbereiche an den Europarat richten.

Sie wird bei der Bereitstellung und der Abwicklung des Haushaltes befragt.

 

12.3- Jedes Jahr reicht der Europarat Mitteilungen über die Tätigkeiten der europäischen Staatengemeinschaft ein.

12.4- Die europäische Versammlung kann in einfacher oder qualifizierter Mehrheit beraten (wenn man von Artikel 4.2 abweicht).

 

12.5-  Die europäische Versammlung hat ihren Sitz in Straßburg.

 

Artikel 13 – Die fachbezogenen Gemeinschaften

 

13.1- Die fachbezogenen Gemeinschaften werden für die Realisierung der gemeinen Planungen einer Mitgliedsstaatengruppe des unverbindlichen Zuständigkeitsbereiches einberufen.

 

13.2- Die Organe dieser Gemeinschaften sind folgende:

 

 

 

Die Organe der fachbezogenen Gemeinschaften befinden sich in einem der Staaten die von den Planungen betroffen sind.

 

13.3- Innerhalb der fachbezogenen Gemeinschaften unterliegen die Entscheidungen den Vorschriften des Artikels 4.2.

 

Artikel 14 – Der Rechnungshof der Gemeinschaft

 

14.1- Der Rechnungshof der europäischen Staatengemeinschaft kümmert sich um die allgemeine Kontenüberwachung. Er untersucht er die Konten der gesamten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft und sichert die Finanzverwaltung.

 

14.2-  Er ist aus Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt, die von ihrer eigenen Regierung ausgewählt werden. Diese sollten anerkannte Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Finanzkontrolle haben. Sie werden vom Europarat für sechs Jahre gewählt, nachdem dieser sich mit der europäischen Versammlung beraten hat. Die Mandate können einmalig verlängert werden. Die Mitglieder des Rechnungshofes der europäischen Staatengemeinschaft wählen ihrerseits ihren Präsidenten für drei Jahre.

 

14.3- Der Status und die Zuständigkeitsbereiche des Rechnungshofes der europäischen Staatengemeinschaft sind in der Anlage eines Protokolls des vorliegenden Vertrages festgehalten.

 

Titel IV Über die Handlungsbereiche und den Haushalt der europäischen Staatengemeinschaft

 

Artikel 15 – Verschiedene, normative Handlungsmodelle

 

Um ihr Amt ausüben zu können, verabschiedet die europäische Staatengemeinschaft   Vereingarungen, trifft Entscheidungen, äußert Empfehlungen sowie Meinungen.

Die Vereinbarung ist in allen seinen Elementen verbindlich und direkt innerhalb der Mitgliedsstaaten anwendbar.

Die Entscheidung ist in allen seinen Elementen verbindlich für die Empfänger, die sie bestimmt hat

Meinungen oder Empfehlungen sind nicht bindend.

 

Artikel 16 –  Der Haushalt

 

16.1- Der Haushalt der europäischen Staatengemeinschaft wir jährlich festgelegt. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

16.2- Der Haushalt wird vom Finanzministerausschuss vorbereitet und dann durch den Europarat nach Absprache mit der europäischen Versammlung verabschiedet.
Um ihre Ausführung kümmert sich der Finanzministerausschuss.

Die Ausführung beinhaltet die Meinung der europäischen Versammlung.

 

16.3- Haushalte bezüglich gemeinsamer, von den fachbezogenen Gemeinschaften umgesetzten Planungen, werden im Rahmen der der letztgenannten entwickelt, ausgeführt und kontrolliert.

 

Artikel 17 – Die Mittel

 

17.1- Der Haushalt der europäischen Staatengemeinschaft wird ohne andere Verluste von Einnahmen und uneingeschränkt mit eigenen Mitteln finanziert.

 

17.2- Der Europarat verabschiedet Beschlüsse, um die Vorkehrungen für das Ressourcensystem der europäischen Staatengemeinschaft geltend zu machen. Er legt zudem eine gerechte Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedsstaaten fest.

 

17.3- Kategorien eigener Mittel können mit Zustimmung der Mitgliedsstaaten (gemäß ihrer jeweiligen konstitutionellen Verfassung) geschaffen, aber auch wieder aufgelöst werden.

 

Titel V. Generelle Bestimmungen

 

Artikel 18 – Vertragsabschlüsse durch die Staatengemeinschaft

 

Für die Ausführung der hier im Vertrag beschriebenen Zuständigkeiten kann die europäische Staatengemeinschaft ein Abkommen mit einem oder mehreren Staaten außerhalb Europas, sowie mit internationalen Organisationen abschließen.

Abgeschlossene Abkommen der Gemeinschaft binden die Mitgliedsstaaten vertraglich aneinander.

 

Artikel 19 – Die Öffnung zu den Staaten, die nicht unterzeichnet haben

 

Die europäische Staatengemeinschaft ist zugängig für alle europäischen Staaten, die die europäische Konvention der Menschenrechte unterzeichnet haben.

Die Aufnahme eines neuen Staates erfolgt nur durch allgemeine Abstimmung des Europarates. Es gibt ein zusätzliches Dokument zu diesem vorliegenden Vertrag zur Präzisierung der Aufnahmemodalitäten.

 

Artikel 20 –  Der Ausstieg eines Mitgliedsstaates

 

Jeder Mitgliedsstaat der europäischen Staatengemeinschaft kann aus dieser austreten, indem er sich vorbehält, seine finanziellen Engagements, sowie die vom Europarat festgelegten Kündigungsfristen und Austrittsmodalitäten einzuhalten.

Mitgliedsstaaten der europäischen Staatengemeinschaft können im Falle von schwerer Vertragsverletzung ausgeschlossen werden. Gemäß der vom Europarat festgelegten Modalitäten entscheiden sich die anderen Mitgliedsstaaten dann einstimmig für einen Austritt.

 

Artikel 21 – Bedingungen bei spezifischen Anwendungen

 

Die Bedingungen bei spezifischen Anwendungen für Inseln und Überseegebiete der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft befinden sich in einem beiliegenden Protokoll des vorliegenden Vertrags.

 

Artikel 22 – Streitsachen

 

Wenn man den vorliegenden Vertrag berücksichtigt, sind Streitsachen, die zwischen Mitgliedsstaaten aufkommen können, einem internationalen Schiedsverfahren unterlegen.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist für Streitsachen hinsichtlich der Menschenrechte zuständig, die von juristischen Personen und Rechtspersonen ausgehen.



Titel VI. Übergangsbestimmungen

 

Artikel 23 – Das gemeinsame Recht

 

Ein spezialisierter Ausschuss fertigt für den Europarat eine Liste von direkten oder  abgeleiteten gemeinsamen Anordnungen in wirtschaftlichen, sozialen, juristischen Bereichen an, die alle Mitgliedsstaaten aufbewahren müssen. Es wird auch eine Liste von abgeleiteten gemeinsamen Anordnungen erstellt, die eventuell in Frage gestellt oder an die Zuständigkeiten der jeweiligen Staaten verwiesen werden, ohne die Funktionsfähigkeit des gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen.

Diese Listen verabschiedet der Europarat spätestens ein Jahr nach der Ratifizierung des vorliegenden Vertrags.

 

Artikel 24 – Der institutionelle Rahmen

 

24.1- Sobald der vorliegende Vertrag ratifiziert ist, werden der Europarat, sein Generalsekretariat und der Ministerausschuss mit ihren jeweiligen Aufgabenbereichen ernannt.

 

24.2- Bis zur Amtseintretung des europäischen Wirtschaftsamtes und während einer maximalen Dauer von drei Jahren verwaltet die Kommission der alten europäischen Union die regulären Angelegenheiten des gemeinsamen Marktes und dies auf Anweisungen des Europarates hin.

 

24.3- Das europäische Währungsamt, der Gouverneurrat und der Euro-Rat werden nach der Ratifizierung des vorliegenden Vertrages eingerichtet. Die Euro-Zentralbank wird an die europäische Währungsamt angegliedert.

 

24.4- Die europäische Versammlung wird innerhalb von spätestens drei Jahren nach der Ratifizierung des vorliegenden Vertrages gewählt. In der Zwischenzeit hat das Parlament der alten europäischen Union ausschließlich eine beratende Funktion. 

 

24.5- Die anderen Organe der alten europäischen Union wie der Gerichtshof, das erste Amtsgericht, die Vermittler, der Wirtschafts- und Sozial-Ausschuss, sowie der Ausschuss der Regionen werden von Rechts wegen aufgelöst.

 

Artikel 25 – Dauer und Vertragsrevision

 

Der vorliegende Vertrag ist unbefristet.

Die europäische Staatengemeinschaft wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages eine Bilanz  der bisher erreichten Ergebnisse ziehen und, wenn nötig, Punkte verändern oder verbessern. Die daraus abgeleiteten Politiken werden regelmäßig revidiert.

 

Artikel 26 - Ratifizierung und Inkrafttreten des Vertrags

 

Der Vertrag wird in allen Ländern, deren konstitutionelle Ordnung es erlaubt, per Volksabstimmung ratifiziert. Insofern es möglich ist, findet die Ratifizierung für alle Länder am selben Tag statt.

Bei einer parlamentarischen Ratifizierung muss die erforderliche Mehrheit abgestimmt haben, um eine verfassungsmäßige Veränderung zu erreichen.

Nach Ratifizierung durch die Völker der Unterzeichnerstaaten tritt der vorliegende Vertrag in Kraft.

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